| § 1   Name und
                      Zweck | 
                
                  | 1. | Der Verein führt den Namen „HAUS &
                    GRUND GERA e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gera
                    unter der Registriernummer VR 487 am 11. Januar 1993
                    eingetragen.
 
 | 
                
                  | 2. | Der Verein hat die Aufgabe,
                    unter Ausschluß von Erwerbszwecken tätig zu werden; | 
                
                  |  | a) | Zur Förderung des Zusammenschlusses aller Haus-,
                    Wohnungs- und Grundeigentümer in Gera und Umgebung,
                    zur Vertretung und Durchsetzung ihrer gemeinsamen
                    Interessen. | 
                
                  |  | b) | Zur Förderung der Zusammenarbeit mit anderen
                    örtlichen Haus- und Grundbesitzervereinigungen in
                    Deutschland, dem Landesverband Haus & Grund
                    Thüringen e.V. und dem Zentralverband Haus &
                    Grund Deutschland. | 
                
                  |  | c) | Zur Wahrung, Förderung und Durchsetzung aller
                    Interessen der Grund- und Hausbesitzer und ihre
                    Vertretung in allen einschlägigen Zweigen des
                    öffentlichen Lebens anzustreben. 
 | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 2   Sitz und
                      Geschäftsjahr | 
                
                  | 1. | Sitz und Erfüllungsort ist Gera. | 
                
                  | 2. | Das Geschäftsjahr ist das
                    Kalenderjahr. | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | §
                      3   Mitgliedschaft | 
                
                  |  | Mitglieder des Vereins können
                    natürliche und juristische Personen werden, soweit
                    sie Grundund Hauseigentümer sind. Die Mitglieder
                    sind verpflichtet, dem Verein mindestens zwei volle
                    Jahre anzugehören. Im Übrigen wird die Beendigung
                    der Mitgliedschaft durch § 5 dieser Satzung
                    geregelt. Im Not- oder Verhinderungsfall kann jedes
                    Mitglied einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung
                    seiner Interessen beauftragen; unabhängig von der
                    Zahl der Vertretenen hat dieser jedoch nur eine
                    Stimme. 
 Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch
                    schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung
                    der Vereinssatzung. Über den Antrag entscheidet die
                    Vorstandschaft.
 
 
 | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 4   Rechte
                      und Pflichten der Mitglieder | 
                
                  |  | Die Mitglieder haben nach Erfüllung
                    ihrer Beitragspflicht das Recht | 
                
                  |  | a) | die Einrichtung des Vereines, insbesondere seiner
                    Geschäftsstelle in üblicher Weise in Anspruch zu
                    nehmen, | 
                
                  |  | b) | sach- und fachkundigen Rat, Auskunft und
                    Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des
                    Geschäftsbetriebes zu verlangen, | 
                
                  |  | c) | an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt
                    teilzunehmen, | 
                
                  |  | d) | jederzeit, insbesondere in den
                    Mitgliederversammlungen, ihre eigene Meinung zu
                    äußern und zu vertreten, | 
                
                  |  | e) | zu wählen und gewählt zu werden. | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 5   Ende der
                      Mitgliedschaft | 
                
                  | 1. | Die Mitgliedschaft endet | 
                
                  |  | a) | Durch Austritt zum jeweiligen Jahresende mit
                      dreimonatiger Kündigungsfrist; die Kündigung
                    hat schriftlich zu erfolgen. | 
                
                  |  | b) | durch Tod des Mitgliedes, | 
                
                  |  | c) | durch Ausschluß des Mitgliedes. | 
                
                  | 2. | Ein Mitglied kann durch den Beschluß
                    der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, | 
                
                  |  | a) | wenn es nachweislich seine Pflichten aus diesen
                    Satzungen gröblich verletzt oder trotz 2-facher
                      Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt
                    hat, 
 | 
                
                  |  | b) | wenn es nachweislich trotz Abmahnung die
                    Interessen oder das Ansehen des Vereines geschädigt
                    hat, | 
                
                  |  | c) | wenn sonst ein schwerwiegender Grund für den
                    Ausschluss vorliegt. | 
                
                  |  | Vor Ausschluß ist dem Mitglied
                    rechtliches Gehör in der Vorstandschaft zu gewähren. | 
                
                  | 3. | Bei Beendigung der Mitgliedschaft
                    erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 6   Organe
                      des Vereins | 
                
                  | 1. | Die Mitgliederversammlung. | 
                
                  | 2. | Die Vorstandschaft. | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 7   Die
                      Mitgliederversammlung | 
                
                  |  | Die Mitgliederversammlung hat nach
                    Bedarf stattzufinden, mindestens aber einmal
                    jährlich. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen
                    zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung in geeigneter
                    Weise einzuladen. Anträge sollen schriftlich
                    spätestens bis zum 8. Tag vor der angekündigten
                    Mitgliederversammlung zur Geschäftsstelle
                    eingereicht sein. Auf Wunsch wird den Mitgliedern
                    vom 14. Tag an vor der Mitgliederversammlung
                    Einsicht in den Kassenbericht gewährt.
 
 Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich
                      einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die
                      Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder,
                      beschlussfähig.
 
 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
                    Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des
                    Vereins.
 
 Ihr obliegen insbesondere
 | 
                
                  |  | a) | die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandschaft, | 
                
                  |  | b) | die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und
                    Revisionsberichtes sowie des Haushaltplanes, | 
                
                  |  | c) | die Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden und
                    der Vorstandschaft, | 
                
                  |  | d) | die Wahl des Kassenprüfers, | 
                
                  |  | e) | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der
                    Aufnahmegebühr, | 
                
                  |  | f) | die Abberufung des Vorsitzenden und der
                    Vorstandschaft, | 
                
                  |  | g) | die Änderung der Satzung, | 
                
                  |  | h) | die Auflösung des Vereines. | 
                
                  |  | Darüber hinaus kann die
                    Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft zur
                    Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich
                    bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und
                    der Organisation einberufen werden; sie muss auf
                    schriftlichen Antrag von mindestens fünfzig
                    Mitgliedern (bzw. von 10% der Mitgliedschaft)
                    einberufen werden. 
 Die Mitgliederversammlung beschließt für a bis f mit
                    einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
                    entscheidet der Vorsitzende; zur Satzungsänderung
                    ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
                    stimmberechtigten Mitglieder nötig.
 
 Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden und der
                    Vorstandschaft ist die Mehrheit von zwei Dritteln
                    der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
                    erforderlich. Die Wahl der Vorstandschaft erstreckt
                    sich auf vier Jahre.
 
 Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.
                    Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit
                    einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
 
 Fällt die Hälfte der abgegebenen Stimmen einem
                    Bewerber nicht zu, so findet die Stichwahl zwischen
                    den beiden mit der höchsten Stimmzahl bedachten
                    Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
                    das Los.
 
 Als Vorstandsmitglieder und Ersatzleute sind
                    diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf
                    sich vereinigen.
 
 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
                    führen. Dieses ist von der Vorstandschaft zu
                    unterzeichnen.
 | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 8   Die
                      Vorstandschaft | 
                
                  |  | Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden
 - dem stellvertretenden Vorsitzenden
 - dem Schatzmeister
 - dem Schriftführer
 - und bis zu 3 Beisitzern.
 
 Sie kann im Rahmen des Haushaltplans einen
                    Geschäftsführer bestellen. Sie ist ehrenamtlich
                    tätig, es sei denn, eines ihrer Mitglieder ist zum
                    Geschäftsführer bestellt. Der Verein wird im
 Sinne des § 26 BGB von dem 1. und 2. Vorsitzenden
                    vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
                    Er ist außerhalb des Haushaltplans bis zum Betrag
                    von 600,00 € verfügungsberechtigt.
 
 Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die Aufgaben
                    des Vereins nach § 1 durchzuführen. Ihr obliegt in
                    diesem Rahmen die Entscheidung aller wichtigen
                    Vereinsangelegenheiten. Sie beschließt in einfacher
                    Mehrheit der Erschienenen und ist beschlussfähig bei
                    Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei
                    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
                    Vorsitzenden.
 
 Jedem Vorstandmitglied ist ein bestimmtes
                    Arbeitsgebiet verantwortlich zu übertragen.
 
 Die Vorstandschaft ist der Mitgliederversammlung
                    gegenüber verantwortlich für die Einhaltung dieser
                    Satzung sowie für die Durchführung und
                    Verwirklichung aller von ihr gefassten Beschlüsse.
                    Über alle Sitzungen der Vorstandschaft ist ein
                    Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im
                    Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer sowie
                    dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
                    unterschreiben. Die erarbeiteten Protokolle sind in
                    der Geschäftsstelle für die Mitglieder einsehbar.
 
 Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz
                      ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen
                      in Vereinsangelegenheiten.
 
 Für den Vorsitzenden und dessen
                      Stellvertreter können auch Aufwendungspauschalen
                      festgesetzt werden.
 
 | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | § 9   Kassen-
                      und Buchführung | 
                
                  |  | Der alljährlich der
                      Mitgliederversammlung vorzulegende Kassen- und
                      Revisionsbericht muss von einem vom Vorstand,
                      vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
                      beauftragten Kassenprüfer, welcher nicht dem
                      Vorstand angehört, erstellt werden. Die Kasse ist
                      von dem Kassenprüfer einmal im Jahr zu prüfen. | 
                
                  |  |  |  | 
                
                  | §
                      10   Auflösung des Vereines | 
                
                  | 1. | Die Auflösung des Vereins
                    kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen
                    werden, zu welcher unter besonderen Hinweis auf die
                    beabsichtigte Auflösung geladen worden ist. | 
                
                  | 2. | Der Verein kann mit einer ¾
                      Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst
                    werden. | 
                
                  | Bei Auflösung des Haus-
                    und Grund Gera e.V. fällt das Vermögen des Vereins dem
                      Verein Schlupfwinkel und Sorgentelefon Gera e.V.,
                      Lobensteiner Str. 49, 07549 Gera unmittelbar
                    und ausschließlich zu. 
 Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind persönlich
                    verantwortlich für die gesetzmäßige Durchführung der
                    Auflösung.
 
 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 | 
                
                  | 
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 |