| § 1 Name und
Zweck |
| 1. |
Der Verein führt den Namen „HAUS &
GRUND GERA e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gera
unter der Registriernummer VR 487 am 11. Januar 1993
eingetragen.
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| 2. |
Der Verein hat die Aufgabe,
unter Ausschluß von Erwerbszwecken tätig zu werden; |
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a) |
Zur Förderung des Zusammenschlusses aller Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer in Gera und Umgebung,
zur Vertretung und Durchsetzung ihrer gemeinsamen
Interessen. |
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b) |
Zur Förderung der Zusammenarbeit mit anderen
örtlichen Haus- und Grundbesitzervereinigungen in
Deutschland, dem Landesverband Haus & Grund
Thüringen e.V. und dem Zentralverband Haus &
Grund Deutschland. |
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c) |
Zur Wahrung, Förderung und Durchsetzung aller
Interessen der Grund- und Hausbesitzer und ihre
Vertretung in allen einschlägigen Zweigen des
öffentlichen Lebens anzustreben.
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| § 2 Sitz und
Geschäftsjahr |
| 1. |
Sitz und Erfüllungsort ist Gera. |
| 2. |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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| §
3 Mitgliedschaft |
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Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, soweit
sie Grundund Hauseigentümer sind. Die Mitglieder
sind verpflichtet, dem Verein mindestens zwei volle
Jahre anzugehören. Im Übrigen wird die Beendigung
der Mitgliedschaft durch § 5 dieser Satzung
geregelt. Im Not- oder Verhinderungsfall kann jedes
Mitglied einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragen; unabhängig von der
Zahl der Vertretenen hat dieser jedoch nur eine
Stimme.
Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung
der Vereinssatzung. Über den Antrag entscheidet die
Vorstandschaft.
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| § 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder haben nach Erfüllung
ihrer Beitragspflicht das Recht |
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a) |
die Einrichtung des Vereines, insbesondere seiner
Geschäftsstelle in üblicher Weise in Anspruch zu
nehmen, |
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b) |
sach- und fachkundigen Rat, Auskunft und
Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des
Geschäftsbetriebes zu verlangen, |
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c) |
an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt
teilzunehmen, |
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d) |
jederzeit, insbesondere in den
Mitgliederversammlungen, ihre eigene Meinung zu
äußern und zu vertreten, |
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e) |
zu wählen und gewählt zu werden. |
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| § 5 Ende der
Mitgliedschaft |
| 1. |
Die Mitgliedschaft endet |
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a) |
Durch Austritt zum jeweiligen Jahresende mit
dreimonatiger Kündigungsfrist; die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. |
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b) |
durch Tod des Mitgliedes, |
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c) |
durch Ausschluß des Mitgliedes. |
| 2. |
Ein Mitglied kann durch den Beschluß
der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, |
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a) |
wenn es nachweislich seine Pflichten aus diesen
Satzungen gröblich verletzt oder trotz 2-facher
Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt
hat,
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b) |
wenn es nachweislich trotz Abmahnung die
Interessen oder das Ansehen des Vereines geschädigt
hat, |
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c) |
wenn sonst ein schwerwiegender Grund für den
Ausschluss vorliegt. |
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Vor Ausschluß ist dem Mitglied
rechtliches Gehör in der Vorstandschaft zu gewähren. |
| 3. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. |
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| § 6 Organe
des Vereins |
| 1. |
Die Mitgliederversammlung. |
| 2. |
Die Vorstandschaft. |
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| § 7 Die
Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung hat nach
Bedarf stattzufinden, mindestens aber einmal
jährlich.
Zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen
zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung in geeigneter
Weise einzuladen. Anträge sollen schriftlich
spätestens bis zum 8. Tag vor der angekündigten
Mitgliederversammlung zur Geschäftsstelle
eingereicht sein. Auf Wunsch wird den Mitgliedern
vom 14. Tag an vor der Mitgliederversammlung
Einsicht in den Kassenbericht gewährt.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich
einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder,
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des
Vereins.
Ihr obliegen insbesondere |
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a) |
die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandschaft, |
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b) |
die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und
Revisionsberichtes sowie des Haushaltplanes, |
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c) |
die Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden und
der Vorstandschaft, |
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d) |
die Wahl des Kassenprüfers, |
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e) |
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der
Aufnahmegebühr, |
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f) |
die Abberufung des Vorsitzenden und der
Vorstandschaft, |
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g) |
die Änderung der Satzung, |
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h) |
die Auflösung des Vereines. |
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Darüber hinaus kann die
Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft zur
Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich
bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und
der Organisation einberufen werden; sie muss auf
schriftlichen Antrag von mindestens fünfzig
Mitgliedern (bzw. von 10% der Mitgliedschaft)
einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt für a bis f mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende; zur Satzungsänderung
ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden und der
Vorstandschaft ist die Mehrheit von zwei Dritteln
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
erforderlich. Die Wahl der Vorstandschaft erstreckt
sich auf vier Jahre.
Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.
Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
Fällt die Hälfte der abgegebenen Stimmen einem
Bewerber nicht zu, so findet die Stichwahl zwischen
den beiden mit der höchsten Stimmzahl bedachten
Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Als Vorstandsmitglieder und Ersatzleute sind
diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf
sich vereinigen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Dieses ist von der Vorstandschaft zu
unterzeichnen. |
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| § 8 Die
Vorstandschaft |
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und bis zu 3 Beisitzern.
Sie kann im Rahmen des Haushaltplans einen
Geschäftsführer bestellen. Sie ist ehrenamtlich
tätig, es sei denn, eines ihrer Mitglieder ist zum
Geschäftsführer bestellt. Der Verein wird im
Sinne des § 26 BGB von dem 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Er ist außerhalb des Haushaltplans bis zum Betrag
von 600,00 € verfügungsberechtigt.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die Aufgaben
des Vereins nach § 1 durchzuführen. Ihr obliegt in
diesem Rahmen die Entscheidung aller wichtigen
Vereinsangelegenheiten. Sie beschließt in einfacher
Mehrheit der Erschienenen und ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Jedem Vorstandmitglied ist ein bestimmtes
Arbeitsgebiet verantwortlich zu übertragen.
Die Vorstandschaft ist der Mitgliederversammlung
gegenüber verantwortlich für die Einhaltung dieser
Satzung sowie für die Durchführung und
Verwirklichung aller von ihr gefassten Beschlüsse.
Über alle Sitzungen der Vorstandschaft ist ein
Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im
Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer sowie
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
unterschreiben. Die erarbeiteten Protokolle sind in
der Geschäftsstelle für die Mitglieder einsehbar.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz
ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen
in Vereinsangelegenheiten.
Für den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter können auch Aufwendungspauschalen
festgesetzt werden.
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| § 9 Kassen-
und Buchführung |
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Der alljährlich der
Mitgliederversammlung vorzulegende Kassen- und
Revisionsbericht muss von einem vom Vorstand,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
beauftragten Kassenprüfer, welcher nicht dem
Vorstand angehört, erstellt werden. Die Kasse ist
von dem Kassenprüfer einmal im Jahr zu prüfen. |
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| §
10 Auflösung des Vereines |
| 1. |
Die Auflösung des Vereins
kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden, zu welcher unter besonderen Hinweis auf die
beabsichtigte Auflösung geladen worden ist. |
| 2. |
Der Verein kann mit einer ¾
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst
werden. |
Bei Auflösung des Haus-
und Grund Gera e.V. fällt das Vermögen des Vereins dem
Verein Schlupfwinkel und Sorgentelefon Gera e.V.,
Lobensteiner Str. 49, 07549 Gera unmittelbar
und ausschließlich zu.
Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind persönlich
verantwortlich für die gesetzmäßige Durchführung der
Auflösung.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
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